Mountainbiken ist nicht nur ein Trend, es ist Sport und Erholung in der Natur, Faszination aller Varianten.
Damit alle Beteiligte gemeinsam diese Sportart in unseren schönen Heimat genießen können, gilt es einiges zu beachten.
Erstmals das wichtigste – Verhaltenskodex für MTBer
Sei tolerant und rücksichtsvoll!
- Lasse anderen Wegbenutzern du den Vortritt
- Reduziere deine Geschwindigkeit und Kündige dich frühzeitig an
- Du kannst immer auf Sichtweite anhalten
- für einen Gruß bleibt immer Zeit und Bedanke dich
schone, was du selber liebst und hinterlasse keine Spuren
- Fahre nur auf Wegen, Pfaden, Routen (nicht querfeldein)
- Bremse nicht mit blockierten Rädern – das schadet dem Trail und deinen Reifen
- Hinterlasse keinen Abfall – auch keine Bananenschale
nehme Rücksicht auf Wild- und Nutztiere und auf die Umwelt
- Begegnest du einem Tier, halte an und warte, bis es sich zurückgezogen hat
- Schließe Weidezäune nachdem du sie passiert hast
- Herden und Schutzhunde umgehst du zu Fuß, ruhig und mit genügend Abstand
- Meide die Dämmerung
sei gut ausgerüstet und informiert!
- trage einen Helm das ist selbstverständlich
- Reparatur- und Erstehilfe-Set sind immer dabei
- warte dein Bike regelmäßig
- Du kannst im Notfall Hilfe anfordern. Notrufnummern:
- Euronotruf: 112
- Bergrettung: 140
So bleibst du als Mountainbiker gern gesehen und prägst und verbesserst das Image unserer Sportart!
So bleib’n wir alle zusammen auf an guat’n Weg!
Wie hat ah Wirtin in Stubaital amoi g’sagt: Hat’s im Kopf platz – hat’s am Weg platz!
Fakten und Mythen zum Thema MTB:
Bericht Standard: Haftungsfrage, wer darf MTB stoppen, Videoüberwachung uvm. wird vom Jurist Armin Kaltenegger, Leiter der Abteilung Recht und Normen/Eigentumsschutz im KfV beantwortet
derstandard – die hartnaeckigsten mythen rund ums mountainbiken
Bericht von MeinBezirk.at – hier werden viele Fragen beantwortet:
meinbezirk.at – rechte und pflichten beim moutainbiken und wandern
Video vom Alpenverein Basecamp: Sehr empfehlenswert!
Weitere Infos:
Positionspapier vom Alpenverein zum Moutainbiken
Kurz und knapp:
Es gibt in Österreich ca. 800.000 Mountainbiker – mehr als es Fußballer gibt!
Wer sein Rad schiebt oder trägt, darf dies überall im Wald machen. Dann gilt man als Fußgänger und denen steht ein allgemeines Betretungsrecht zu.
Auf markierten MTB Strecken gibt es eine Bündelversicherung vom Land OÖ, der Landwirtschaftskammer und dem Tourismusverband, der alle Haftungsangelegenheiten abdeckt und den Grundbesitzer somit zur Gänze entlastet.
Haftet bei einem Unfall immer der Grundeigentümer? Quelle oben von MeinBezirkt.at
Nein, dieser haftet so gut wie nie. In erster Linie haftet der Mountainbiker selbst. Er ist primär für sich selbst verantwortlich und hat einen Schaden zu tragen. Nur in Ausnahmefällen, wenn durch grobe Fahrlässigkeit eine atypische Gefahr geschaffen wurde
Dürfen Grundeigentümer, Jäger oder Förster einen Mountainbiker aufhalten? Vielleicht sogar mittels physischer Gewalt oder einer Waffe? Quelle oben von MeinBezirkt.at
Darauf gibt es keine pauschale Antwort – es kommt darauf an, wer eingreift:
- Der Grundeigentümer ist kein Exekutivorgan und hat keine behördlichen Rechte. Trotzdem darf er sein Eigentum schützen, allerdings nur in angemessenem Ausmaß (Anhalten der Person, wegweisen). Gewalt wird nicht dazugehören, schon gar nicht Waffengewalt.
- Jäger dürfen nur bei Eingriffen in fremde Jagdrechte (Wilderei) tätig werden.
- Förster/Forstschutzorgane haben die meisten Möglichkeiten. Sie sind berechtigt, einen Ausweis zu verlangen und in Ausnahmefällen sogar eine Festnahme vorzunehmen. Sie dürfen eine Waffe tragen, aber die Androhung von Waffengewalt wird hier unangemessen sein.
- Sonstige Personen wie Wanderer oder Waldarbeiter haben keine Möglichkeiten.
Weitere Themen – Wildkamera
Wildkamera vom OÖ Jagdverband
Videoüberwachung ist verboten – Quelle oben von MeinBezirkt.at
Eigentumsschutz rechtfertigt nicht alle Arten und Methoden der Überwachung. Sofern nicht sichergestellt ist, dass durch die Überwachung unbeteiligte Dritte aufgenommen werden, ist eine Überwachung verboten, auch wenn sie angekündigt wird. Als Schutz vor dem unberechtigten Benutzen z. B. einer Forststraße ist Videoüberwachung ein ungeeignetes Mittel, denn sie wird auch alle (legalen) Wanderer aufnehmen und diese damit ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht auf Datenschutz verletzen. Damit macht sich der Verantwortliche strafbar und zivilrechtlich angreifbar.
Anbei die Gesamte Rechtsvorschrift für Forstgesetz 1975